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Künstlernamenschutz
Für
alle, die sich derzeit zur Thematik Künstlernamensschutz
Gedanken machen, haben wir einen interessanten Gesetzes-Kommentar
zu einem Urteil im Bereich Künstlernamen und § 14 Markengesetz
gefunden, welchen man sich in aller Ruhe zu Gemüte führen
sollte. Hierbei ging es zwar um einen Rechtsstreit wegen Namens-Verwechslungsgefahr
im Bereich Musicaltanz, aber er ist analog zu betrachten:
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Auszüge:
..... die Unterlassungs- und Schadensersatzklage nach §
14 Markengesetz musste erfolgreich sein, da das Gericht den Markenschutz
auf den Künstlernamen der Klägerin als unmittelbares
und nachweisbares Wettbewerbsrecht höher zu bewerten hatte,
als die vorgebrachte Einrede der Angeklagten, sie würde schon
länger unter diesem ähnlich lautenden Künstlernamen
auftreten und hätte sich bereits einen Namen
damit gemacht. Die Einrede konnte nur mit marginalen Nachweisen,
wie z.B. Plakate, Prospekte und Engagementabrechnungen belegt
werden; maßgebende Nachweise, wie Gewerbeanmeldung, Handelsregistereintragung,
Steuer- und Versicherungsnachweise, Markenanmeldungen usw. konnten
allerdings nicht oder nur unvollständig erbracht werden,
was darauf schließen ließ, das die Beklagte zwar den
Namen vielleicht länger nutzte, die Ausübung der Tätigkeit
jedoch nur regional beschränkt und auch nur teilweise gewerblich
bzw. steuerrechtlich ausgeübt wird. Der Name stellt zudem
weder eine allgemein anerkannte verhärtete Marke dar, noch
erfolgte eine entsprechende Markeneintragung (welches diese Anerkennung
zur Folge hätte) und genießt deshalb nur einen geringeren
Schutz..................Das Gericht machte nochmals deutlich,
das es auf den billigen Kenntnisstand eines Durchschnittsbürgers
ankommt, ob ein Künstlername allgemein anerkannt ist und
sich deshalb auf dem Markt durchgesetzt hat. Ein solcher allgemein
anerkannter Markenname ist z.B. für Künstlernamen wie
Roberto Blanco oder Rex Gildo denkbar, auch wenn diese keine Markeneintragung
hätten. Hätte die Beklagte also einen Schutz erwirken
wollen, hätte sie einerseits bereits der Markenanmeldung
der Klägerin während der Anfechtungsfrist widersprechen
und anderseits selbst einen Markenschutz unter Begründung
eventuell älterer Rechte beantragen können...............................
Die Beklagte berief sich im Verfahren auch auf die Namenserweiterung
ihres bürgerlichen Vornamens um den Künstlernamen im
Personalausweis!
und ging davon aus, dass sie diesen Namen dann auch verwenden
könnte.
Aber auch hier ist die Rechtslage unzweifelhaft. Mit dem Namenszusatz
gibt es grundsätzlich keine Probleme, wenn man hiermit nicht
gewerblich tätig wird. Im Wettbewerb gilt nämlich auch
der Künstlername im Ausweis nichts, wenn dieser Name gewerblich
geschützt ist. Dann könnte behelfsweise lediglich der
volle bürgerliche Name verwendet werden, damit Kunden diesen
von der geschützten Marke unterscheiden können (also
alle Vor- und Zunamen). Dies ist eigentlich auch logisch, sonst
könnte sich ja jeder einen Markennamen, wie Bosch oder Siemens
im Pass eintragen lassen und damit das Markengesetz umgehen...............
Auch die Einrede der Beklagten, dass sie der Markeneintragung
der Klägerin widersprochen hätte, wenn sie hiervon Kenntnis
gehabt hätte, verlief im Sand, da die Unkenntnis über
die Neueintragung einer Marke zu Lasten der Beklagten ging. Sie
hätte sich über laufende Eintragungen anhand der Bekanntmachungen
des Markenamtes informieren müssen, wenn sie Interesse am
Schutz ihres Künstlernamens gehabt hätte..............
Die Verurteilung zur Unterlassung der Namensnutzung durch die
Beklagte wurde mit sofortiger Wirkung verhängt und umfasste
natürlich auch die Nutzung einer entsprechenden Internet-Domain,
welche einzustellen oder an die Klägerin abzutreten war.
Die Beklagte wurde weiterhin verurteilt, eventuelle Verwechslungsgefahren
durch vorhandene Prospekte, Eintragungen in Tänzerverzeichnisse,
Führung in Agenturlisten, Internetlisten usw. innerhalb einer
angemessenen Frist zu beseitigen, was für die Beklagte nachvollziehbar
mit einiger Arbeit verbunden war............
Bezüglich der Schadenersatzansprüche wurden jedoch vorwiegend
die Primäransprüche aus dem Verfahren (Gerichts- und
Anwaltskosten; immerhin ca. 5.500,-DM) festgestellt und sekundäre
Ansprüche aufgrund Rufschädigung und Gewinneinbußen
wegen Geringfügigkeit nur auf nachgewiesene Einzelfälle
(gewerbsmäßige Auftritte, Autogrammstunden etc.) seit
dem Zeitpunkt der Kenntnis vom Markenschutz der Klägerin
in Höhe von ca. 8.000,- DM beschränkt, womit das Gericht
eigentlich sehr milde urteilte. Die Rechtsschutzversicherung der
Beklagten konnte sich selbstverständlich freihalten, da Markenschutzangelegenheiten
vom Rechtsschutz ausgenommen sind und deshalb die Beklagte auf
den Gesamtkosten sowie ihrer Anwaltskosten alleine sitzen blieb..........................Zusammenfassend
lässt sich anmerken, dass es trotz klarer Rechtsverhältnisse
immer wieder solche unnötigen Streitfälle geben wird,
da überzogene Image-Beweggründe oftmals den klaren Menschenverstand
überschatten. Wenn jemandem sein!
bürgerlicher Name zu profan für einen Künstler
erscheint, muss er, wenn er damit gewerbsmäßig Geld
verdienen will, seinen erfundenen oder angenommenen Namen eben
schützen lassen, um anderen zu signalisieren: halt, dieser
Künstler bin ich! Wem diese Investition zu hoch ist, braucht
sich hinterher nicht zu beschweren, dass er keine Rechte darauf
hat und zudem noch ungerecht bestraft sowie mit den
Kosten belastet wird......
-------------------------------------------------------------Ende
Also was will uns
dieser Fall sagen: es ist und bleibt eben schwierig, aber man
sollte solche Angelegenheiten ernsthaft behandeln, damit das Los
der o.a. Beklagten in unserer Szene möglichst keiner teilen
muss. Eigentlich ist es auch gar nicht notwendig, bei der Vielzahl
der möglichen Phantasienamen, welche die Orientalischen Welt
zu bieten hat.
Ergo gilt die lustige
Weisheit des Autors (Überschrift des o.g. Kommentars; nicht
abgedruckt): Soll mein Name Geld mir bringen, muss ich erst
dies Recht erringen!"
In diesem Sinne
1001 Grüße aus Biebergemünd
Shalimar ® &
Bobby Lee
Anmerkungen
von Oliver:
Die Marken- und Wettbewerbsgesetze
sind für einen Laien nicht gerade leicht zu durchschauen.
Außerdem legen selbst die Gerichte diese Gesetze manchmal
anders aus.
Um kein zu großes Risiko einzugehen, sollte man andere Leute
fragen bzw. im Internet recherchieren ob dieser Name verwendet
wird.
Außerdem kann man beim Marken- und Patentamt nachforschen.
Deutsches
Patent & Markenamt
Gesetzestextsammlung
zum Wettbewerbsrecht
Denkt auch daran, das
auch Logos, Schriftzüge und Slogan geschützt sein können.
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